Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Alexanderstraße e. V. gegründet 1998

Stand: 4/2007

§1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Alexanderstraße“ mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Oldenburg. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen werden.
§2 Zeitdauer und Geschäftsjahr
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 13 dieser Satzung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Selbstständige Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Handelsbetriebe, Banken, Angehörige freier Berufe, Geschäftsführer und leitende Angestellte der Mitgliedsfirmen, soweit sie ihren Sitz in der Alexanderstraße haben bzw. dort Nebenstellen unterhalten, sowie sonstige Personen und Organisationen, die sich zu den Zielen der Arbeitsgemeinschaft bekennen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche Beitrittserklärung durch den Beschluss des Vorstandes.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können die einzelnen Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen Mitglieder werden.
§4 Zweck
Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung der Leistungsfähigkeit und der Interessen der Klein- und Mittelstandsbetriebe, die als Einzelhandel, Dienstleister und Freiberufler tätig sind. Ferner fördert er die städtischen Sozialeinrichtungen sowie die der Kirchen, der anliegenden Sportvereine und des Bürgervereins Bürgerfelde.
Dieser Zweck wird durch gemeinsame Aktionen wie z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Kontakte zu behördlichen und politischen Institutionen, gemeinsame Werbemaßnahmen und Veranstaltungen zugunsten der o. g. förderungswürdigen Einrichtungen und anderes erreicht.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen den Vorstand. Sie haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Organe der Arbeitsgemeinschaft in allen den Zweck der Arbeitsgemeinschaft bildenden Angelegenheiten.
Die Mitglieder können Anträge an den Vorstand stellen. Sie sind andererseits verpflichtet, Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen der Arbeitsgemeinschaft schädigt.
Jedes Mitglied ist zu allen Ämtern wählbar.
Alle Mitglieder haben über ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verschwiegenheit zu wahren.
§6 Beiträge
Die Arbeitsgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Beitrag, der jährlich durch Bankeinzug erhoben wird. Bei Eintritt werden entsprechend den noch verbleibenden Monaten des laufenden Jahres x/12 fällig. Bei Austritt vor Ablauf des Jahres erfolgt keine Rückzahlung.
Die Höhe des Beitrages wird jährlich neu durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Alle Gelder dürfen nur für Zwecke der Arbeitsgemeinschaft verwendet werden.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch schriftliche Kündigung bis zum 30. September mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres
  3. durch Ausschluss
  4. auf Antrag des Mitglieds bei einer Geschäftsaufgabe.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand
ist.
Im Übrigen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen verstößt. Der Ausschluss erfolgt nach Maßgabe eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss wird 10 Tage nach Absendung des Beschlusses als eingeschriebener Brief wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft.
§8 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister(in)
  • der/dem Schriftführer(in)
  • der/dem stellvertretenden Schatzmeister(in)

Ferner können bis zu vier Beisitzer(innen) nach Branche oder örtlicher Zuständigkeit gewählt werden. Außerdem sind zwei Kassenprüfer
zu wählen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt je nach Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beschließt der verbleibende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Vollversammlung übernehmen soll.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl anderer Vorstandmitglieder im Amt.
§10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft undsorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind.
Der/die Schriftführer(in) hat über die Sitzung des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen.
Der/die Schatzmeister(in) ist für die Geld- und Kassenangelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. Er/Sie legt der Mitgliederversammlung
einen geprüften Kassenbericht vor.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen, ferner kann sie zu besonderen Anlässen einberufen werden. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vor der Versammlung schriftlich erfolgen.
Die Beschlussfasssung erfolgt in geheimer oder offener Abstimmung.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sollte das nicht der Fall sein, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen werden muss, unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit 2/3 Mehrheit.
§13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung kann nur mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung fällt das Vermögen an das Lambertistift.